21. ATP zur CLP-Verordnung: Bleihaltige Produkte
Die Europäische Kommission hat am 05.01.2024 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 den Anhang VI im Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 21. Anpassung.
Insgesamt betrifft die Verordnung 51 Einträge, wobei 27 Einträge neu hinzugefügt und 24 Einträge ersetzt wurden. Geändert wurden z.B. die Einträge von Blei massiv, Bleipulver und andere Substanzen.
Dies hat Auswirkungen auf die Produktkennzeichnung und Transportbedingungen. Durch die 21. ATP gilt für Blei nicht mehr die Ausnahme für die Kennzeichnung von Gemischen gem. Abschnitt 1.3.4 der CLP-Verordnung.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 gilt ab dem 1. September 2025
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